Die Satzung des Schongauer Bergsteigerchores
Fassung vom 11.09.1975
§ 1
Name und Zweck
Der Schongauer Bergsteigerchor bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Die Tätigkeit des Chores ist gemeinnützig. Sie wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt.
Der Chor ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
Der Verein besteht fast ausschließlich aus Mitgliedern des Deutschen Alpenvereins Sektion Lechrain Schongau. Mit Genehmigung des Vorstandes der Sektion Lechrain führt der Schongauer Bergsteigerchor (im Nachgang "Verein" genannt) in seinem Vereinsemblem das Zeichen der Sektion mit.
§ 2
Sitz des Chores
Der Chor hat seinen Sitz in Schongau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichte in Weilheim-Schongau eingetragen.
§ 3
Bundesorganisation
Der Chor ist Mitglied des Bayer. Sängerbundes München im Deutschen Sängerbund E.V. (DSB).
§ 4
Mitglieder
Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus
a) singenden Mitgliedern (aktive Mitglieder)
b) fördernden Mitgliedern (passive Mitglieder)
c) Ehrenmitgliedern.
§ 5
Erwerbung der Mitgliedschaft
a) Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
b) Förderndes Mitglied kenn eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über ihre Aufnahme gilt das unter Ziffer a) Gesagte.
c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Alle neu hinzukommenden Sänger sollen ebenfalls auch Mitglieder der DAV Sektion Lechrain Schongau werden. Sofern ein Sänger bereits bei einer anderen DAV Sektion Mitglied ist, ist dem § 5 voll Genüge geleistet.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist.
Es wird ferner festgelegt, daß bei a1len Veranstaltungen bzw. Chorkonzerten nur diejenigen Sänger mitwirken können, die mindestens die letzten vier Proben vor dem Konzert vollständig und pünktlich besucht haben. Ausgenommen hiervon sind solche Sänger die aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen teilweise verhindert waren (mind. zwei Proben.)
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Aussch1uß oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muß der Mitgliedsbeitrag (§ 8) für das laufende Jahr gezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen , von der Mitgliedschaft ausschließen.
Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Chores zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
§ 8
Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt von etwa von der Hauptversammlung beschlossenen besonderen Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Hauptversammlung.
§ 9
Verwendung der Mittel
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Chores erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Chores außer etwaiger Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Chores. Der Chor darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Chores fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 10
Der Vorstand und Beirat
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung, die alle drei Jahre im 1. Vierteljahr jeweils stattfindet, einen Vorstand und einen Beirat auf die Dauer von drei Jahren. Dieser bleibt solange im Amt bis zur Neuwahl, längstens jedoch auf ein weiteres Jahr.
Der Vorstand besteht aus:
dem1. Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassier
dem Chorleiter
Der Vorstand vertritt den Chor gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Vom Vorstand ist jeder allein einzeln vertretungsberechtigt.
Der Beirat besteht aus:
- dem Notenwart
- dem Chronisten
- den vier Stimmvertretern
- (je Stimmlage ein Beisitzer).
Der Beirat ist in der Vorstandssitzung ebenfalls stimmberechtigt. Er ist zu allen Sitzungen des Vorstandes mit einzuberufen. Er berät den Vorstand besonders bei Veranstaltungen und wichtigen Entscheidungen.
§ 11
Der Chorleiter
Der musikalische Leiter des Chorea wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.
§ 12
Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist.
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im Januar regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der singenden Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.
Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens acht Tage vorher in der Singstunde bekanntzugeben.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl. der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Chores (§ 18), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind die singenden Mitglieder. Jedem singenden Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Ungeachtet der Tatsache, daß der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder;
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
- die Wahl des Chorleiters;
- die Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- die Erledigung der gestellten Anträge.
§ 15
Rechnungsprüfer
Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 16
Berichterstattung und Entlastung
Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.
Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.
§ 17
Geschäftsordnung
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufs bestimmt werden.
Die Geschäftsordnung muß von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 18
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.12 . und endet am 30.11. jeden Jahres.
§ 19
Auflösung des Chors
Die Auflösung des Chors kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Chors mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Auflösung dos Chors sich ergebende Vermögenswerte werden der DLV Sektion Lechrain Schongau zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Für kulturelle Zwecke dürfen Inventar und Instrumente benutzt werden. Bei einer Neukonstituierung des Vereins erhält dieser das von der DAV Sektion Lechrain aufbewahrte Vermögen und Inventar einschließlich aller Instrumente zurück. Der neukonstituierte Verein darf das Vermögen und Inventar einschließlich aller Instrumente nur im Interesse des Vereins verwenden.
Der Beschluß der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
§ 21
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 11.09.1975 beschlossen.
Sie ist sofort in Kraft getreten.